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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18   

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https://dejure.org/2020,75471
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18 (https://dejure.org/2020,75471)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.02.2020 - L 2 BA 105/18 (https://dejure.org/2020,75471)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - L 2 BA 105/18 (https://dejure.org/2020,75471)
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  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    An dieser Rechtsprechung habe das BSG im Ergebnis auch mit seinem Urteil vom 16. August 2017 (- B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37) festgehalten.

    Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37-47, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, Rn. 17).

    Das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches vermag im Ausgangspunkt jedoch ebenso wenig wie die Rechtsstellung des Ehrenbeamten als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen (wie hier etwa die Rechtsstellung ihres Bürgermeisters als Mitglied des Rates der Klägerin) die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses per se auszuschließen (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37, Rn. 25).

    In der gebotenen Gesamtwürdigung kann allerdings eine (insgesamt) abhängige Beschäftigung anzunehmen sein, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden lag (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37, Rn. 25).

    Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder soweit im Rahmen einer Aufwandsentschädigung "ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung" gewährt werden soll (BSG, Urteil vom 16. August 2017, aaO, Rn. 34).

    Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht (letztlich im Sinne einer Verschleierung) als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG, Urteil vom 16. August 2017, aaO, Rn. 34).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2019 - L 2 BA 106/18

    Aufhebung eines Rentenbeitragsnacherhebungsbescheids; Ein Bürgermeisteramt ist

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    Mit Urteil vom 04. September 2019 (- L 2 BA 106/18 -, juris) hat der Senat die Berufung der Beklagten in einem Parallelfall zurückgewiesen, in dem die Tätigkeit eines Bürgermeisters einer anderen Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde K. zu beurteilen war.

    Mit Verfügung vom 19. November 2019 hat der Senat die Beklagte im vorliegenden Verfahren dazu aufgefordert, im Einzelnen darzulegen, durch welche wesentlichen substantiiert herauszuarbeitenden Besonderheiten sich der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt von dem Sachverhalt im Verfahren L 2 BA 106/18 unterscheiden soll, aufgrund derer im Ergebnis aus Sicht der Beklagten eine abweichende Beurteilung angezeigt sei.

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. September 2019 hat der Senat bereits die Berufung der Beklagten in einem Parallelverfahren (L 2 BA 106/18) betreffend den Bürgermeister in einer anderen Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde K. zurückgewiesen.

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    Allerdings kann sogar ein in einem privatrechtlichen Vertrag dokumentierter Parteiwille als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen sein (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99, Rn. 26).

    Ein in einem privatrechtlich geschlossenen Vertrag festgehaltener übereinstimmender Parteiwille, weist die angesprochene Indizwirkung allerdings nur auf, solange dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, U.v. 18. November 2015, aaO, mwN).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    Es liegt im Interesse aller Beteiligten, also sowohl der Versicherten und der in Betracht kommenden Beitragspflichtigen als auch der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht bzw. ihres Fehlens schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (BSG, U. v. 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37-47, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, Rn. 17).
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    In diesem Zusammenhang ist, worauf aber im Ergebnis nur ergänzend hinzuweisen ist, ohnehin schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass - neben dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität - schon das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, U.v. 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216, Rn. 30) tendenziell für eine eher generalisierende Betrachtung spricht.
  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 50/93

    Abgrenzung - entgeltliches Beschäftigungsverhältnis - familienhafte Mithilfe -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    Bezogen auf die letztere Abgrenzung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon die Gewährung eines auch nur geringen finanziellen Vorteils zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls ein wichtiges Indiz für ein solches Beschäftigungsverhältnis stellt hingegen der Umstand dar, dass der mitarbeitende Angehörige ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt und insbesondere über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht (BSG, U.v. 23. Juni 1994 - 12 RK 50/93 -, BSGE 74, 275, Rn. 18).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2020 - L 2 BA 105/18
    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 mwN).
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